Wo Landesrecht das Übernachten außerhalb von Plätzen ausdrücklich regelt – und wo nur die allgemeinen Regeln gelten. Alle 16 Länder mit Gesetz und Quelle.
Das Parken und das Übernachten zur Fahrtüchtigkeit regelt Bundesrecht, und das gilt überall gleich. Unterschiede gibt es dort, wo die Länder zuständig sind: Naturschutz, Wald und Campingplätze. Die Kennzeichen unten führen zum jeweiligen Land.
Das Landesrecht verbietet Wohnwagen und Zelte in der freien Landschaft außerhalb von Plätzen ausdrücklich · keine ausdrückliche Landesregel gefunden – es gelten Bundesrecht, Eigentümerzustimmung, Wald- und Schutzgebietsrecht.
Stand: Oktober 2026. Gesetze ändern sich; den aktuellen Wortlaut zeigt das jeweilige Landesrecht-Portal.
Baden-Württemberg
Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Keine ausdrückliche Landesregel. Das Betretungsrecht (Art. 27 BayNatSchG) nennt Zelten und Fahrzeuge nicht. Campingplätze – Plätze für mehr als drei Zelte oder Wohnwagen – regeln Gemeinden, Landkreise und das Innenministerium per Verordnung (Art. 25 LStVG). Örtliche Verordnungen und Schilder können das Übernachten deshalb zusätzlich einschränken.
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Ausdrücklich verboten. § 22 BbgNatSchAG: Zelte und Wohnwagen dürfen in der freien Landschaft außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf Zelt- oder Campingplätzen aufgestellt und benutzt werden. Ausnahme: Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer dürfen für eine Nacht ein Zelt aufstellen. Mit motorisierten Fahrzeugen auf Wegen und Flächen außerhalb von Wegen zu fahren, ist verboten.
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des BNatSchG (HmbBNatSchAG)
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Ausdrücklich verboten. § 28 NatSchAG M-V regelt das Zelten und das Aufstellen beweglicher Unterkünfte außerhalb von Camping- und Zeltplätzen; die Landesregierung hat angekündigt, diese Regeln in die Camping- und Wochenendplatzverordnung zu übernehmen. Wohnmobile sind außerhalb von Plätzen nicht vorgesehen. Den aktuellen Wortlaut bitte im Landesrecht M-V prüfen.
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Wald
ebenfalls NWaldLG (Wald und freie Landschaft in einem Gesetz)
Keine ausdrückliche Landesregel. Das Landesnaturschutzgesetz NRW enthält in der von uns geprüften Fassung keine eigene Vorschrift zum Zelten oder zu Wohnwagen. Es gelten die allgemeinen Regeln: Zustimmung der Eigentümer, Schutzgebietsverordnungen, Landesforstgesetz und örtliche Schilder.
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Ausdrücklich verboten. § 37 Abs. 1 LNatSchG verbietet, Zelte oder andere bewegliche Unterkünfte außerhalb zugelassener Plätze aufzustellen und zu Wohnzwecken zu benutzen. Das OLG Schleswig bestätigte 2020 ein Bußgeld von 100 Euro gegen eine Urlauberin, die mehrere Nächte auf einem Pkw-Parkplatz in Sankt Peter-Ording im Wohnmobil übernachtet hatte: Sie hatte ihr Ziel erreicht, es war keine Fahrtunterbrechung mehr.
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.