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Wohnmobil
übernachten

Freistehen mit dem Wohnmobil nach Bundesland

Wo Landesrecht das Übernachten außerhalb von Plätzen ausdrücklich regelt – und wo nur die allgemeinen Regeln gelten. Alle 16 Länder mit Gesetz und Quelle.

Das Parken und das Übernachten zur Fahrtüchtigkeit regelt Bundesrecht, und das gilt überall gleich. Unterschiede gibt es dort, wo die Länder zuständig sind: Naturschutz, Wald und Campingplätze. Die Kennzeichen unten führen zum jeweiligen Land.

Das Landesrecht verbietet Wohnwagen und Zelte in der freien Landschaft außerhalb von Plätzen ausdrücklich · keine ausdrückliche Landesregel gefunden – es gelten Bundesrecht, Eigentümerzustimmung, Wald- und Schutzgebietsrecht.

Stand: Oktober 2026. Gesetze ändern sich; den aktuellen Wortlaut zeigt das jeweilige Landesrecht-Portal.

Keine ausdrückliche Landesregel

Baden-Württemberg

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Naturschutzgesetz (NatSchG)
Wald
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Quellen
Landesrecht Baden-Württemberg
Keine ausdrückliche Landesregel

Bayern

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Das Betretungsrecht (Art. 27 BayNatSchG) nennt Zelten und Fahrzeuge nicht. Campingplätze – Plätze für mehr als drei Zelte oder Wohnwagen – regeln Gemeinden, Landkreise und das Innenministerium per Verordnung (Art. 25 LStVG). Örtliche Verordnungen und Schilder können das Übernachten deshalb zusätzlich einschränken.
Naturschutz
Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)
Wald
Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG)
Quellen
Art. 25 LStVG Bayern · Landesrecht Bayern
Keine ausdrückliche Landesregel

Berlin

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Berliner Naturschutzgesetz (NatSchG Bln)
Wald
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Quellen
Landesrecht Berlin
Ausdrücklich verboten

Brandenburg

Übernachten in der freien Landschaft
Ausdrücklich verboten. § 22 BbgNatSchAG: Zelte und Wohnwagen dürfen in der freien Landschaft außerhalb von öffentlichen Straßen und Plätzen nur auf Zelt- oder Campingplätzen aufgestellt und benutzt werden. Ausnahme: Fuß-, Rad-, Reit- und Wasserwanderer dürfen für eine Nacht ein Zelt aufstellen. Mit motorisierten Fahrzeugen auf Wegen und Flächen außerhalb von Wegen zu fahren, ist verboten.
Naturschutz
Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
Wald
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Quellen
§ 22 BbgNatSchAG · Landesrecht Brandenburg
Keine ausdrückliche Landesregel

Bremen

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatG)
Wald
Bremisches Waldgesetz (BremWaldG)
Quellen
Landesrecht Bremen
Keine ausdrückliche Landesregel

Hamburg

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des BNatSchG (HmbBNatSchAG)
Wald
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Quellen
Landesrecht Hamburg
Keine ausdrückliche Landesregel

Hessen

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG)
Wald
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Quellen
Landesrecht Hessen
Ausdrücklich verboten

Mecklenburg-Vorpommern

Übernachten in der freien Landschaft
Ausdrücklich verboten. § 28 NatSchAG M-V regelt das Zelten und das Aufstellen beweglicher Unterkünfte außerhalb von Camping- und Zeltplätzen; die Landesregierung hat angekündigt, diese Regeln in die Camping- und Wochenendplatzverordnung zu übernehmen. Wohnmobile sind außerhalb von Plätzen nicht vorgesehen. Den aktuellen Wortlaut bitte im Landesrecht M-V prüfen.
Naturschutz
Naturschutzausführungsgesetz (NatSchAG M-V)
Wald
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Quellen
Regierung M-V, Pressemitteilung 07.09.2022 · Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Keine ausdrückliche Landesregel

Niedersachsen

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Wald
ebenfalls NWaldLG (Wald und freie Landschaft in einem Gesetz)
Quellen
Landesrecht Niedersachsen
Keine ausdrückliche Landesregel

Nordrhein-Westfalen

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Das Landesnaturschutzgesetz NRW enthält in der von uns geprüften Fassung keine eigene Vorschrift zum Zelten oder zu Wohnwagen. Es gelten die allgemeinen Regeln: Zustimmung der Eigentümer, Schutzgebietsverordnungen, Landesforstgesetz und örtliche Schilder.
Naturschutz
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW)
Wald
Landesforstgesetz (LFoG)
Quellen
LNatSchG NRW (Gesetzblatt 2016) · Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Keine ausdrückliche Landesregel

Rheinland-Pfalz

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Wald
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Quellen
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Keine ausdrückliche Landesregel

Saarland

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Saarländisches Naturschutzgesetz (SNG)
Wald
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Quellen
Landesrecht Saarland
Keine ausdrückliche Landesregel

Sachsen

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
Wald
Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG)
Quellen
Landesrecht Sachsen
Keine ausdrückliche Landesregel

Sachsen-Anhalt

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)
Wald
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Quellen
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Ausdrücklich verboten

Schleswig-Holstein

Übernachten in der freien Landschaft
Ausdrücklich verboten. § 37 Abs. 1 LNatSchG verbietet, Zelte oder andere bewegliche Unterkünfte außerhalb zugelassener Plätze aufzustellen und zu Wohnzwecken zu benutzen. Das OLG Schleswig bestätigte 2020 ein Bußgeld von 100 Euro gegen eine Urlauberin, die mehrere Nächte auf einem Pkw-Parkplatz in Sankt Peter-Ording im Wohnmobil übernachtet hatte: Sie hatte ihr Ziel erreicht, es war keine Fahrtunterbrechung mehr.
Naturschutz
Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Wald
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Quellen
OLG Schleswig, 1 Ss-OWi 183/19 (15.06.2020) · Landesrecht Schleswig-Holstein
Keine ausdrückliche Landesregel

Thüringen

Übernachten in der freien Landschaft
Keine ausdrückliche Landesregel. Eine eigene landesweite Vorschrift zum Übernachten im Wohnmobil haben wir im Landesrecht nicht gefunden. Es gelten das Bundesrecht, die Zustimmung der Grundeigentümer, das Waldgesetz, die Verordnungen der Schutzgebiete und die Schilder der Gemeinde.
Naturschutz
Thüringer Naturschutzgesetz (ThürNatG)
Wald
Thüringer Waldgesetz (ThürWaldG)
Quellen
Landesrecht Thüringen